03 March 2026, 00:44

Rechtsstreit um Hofeigenschaft: OLG setzt Streitwert auf 81.285 Euro fest

Ein altes Dokument mit einer Zeichnung eines Hofes in einem Feld, umgeben von Häusern, Bäumen und einem Himmel, mit der Aufschrift "Surgensburg, Deutschland - Landschaft eines Hofes".

Rechtsstreit um Hofeigenschaft: OLG setzt Streitwert auf 81.285 Euro fest

Ein Antrag eines Landwirts auf Streichung der Hofeigenschaft nach der Höfeordnung hat zu einem Rechtsstreit über die Höhe der Verfahrenskosten geführt. Der Fall gelangte vor das Oberlandesgericht, nachdem das örtliche Amtsgericht und ein Landesprüfer zu unterschiedlichen Bewertungen gekommen waren. Das endgültige Urteil setzte den Streitwert auf 81.285 Euro fest – deutlich über der ursprünglichen Schätzung, aber unter der Forderung des Prüfers.

Der Streit begann, als das Amtsgericht den Verfahrenswert für die Löschung des Hofeintrags auf 14.000 Euro festlegte. Der Landesprüfer widersprach dieser Bewertung und bestand stattdessen auf 185.400 Euro. Daraufhin wurde der Fall zur Klärung an das Oberlandesgericht verwiesen.

Das Gericht wies die Beschwerde des Prüfers zwar ab, räumte jedoch ein, dass die rechtliche Debatte um solche Bewertungen komplex sei. Statt sich am Einheitswert zu orientieren, zogen die Richter § 36 des Gerichts- und Notarkostengesetzes heran und stützten sich auf den Marktwert des Grundstücks. Dieser wurde zudem auf nur zehn Prozent reduziert, da der verwaltungstechnische Aufwand für die Löschung als gering eingestuft wurde.

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In der Begründung hieß es außerdem, dass in bestimmten Fällen Verbindlichkeiten, die mit dem Grundstück verbunden sind, vom Marktwert abgezogen werden könnten. Ob das Urteil jedoch Auswirkungen auf ähnliche Fälle in anderen Bundesländern hat, ließ sich den verfügbaren Quellen nicht entnehmen.

Mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts steht nun fest, dass der Streitwert für die Streichung der Hofeigenschaft bei 81.285 Euro liegt. Das Urteil macht deutlich, dass künftig der Marktwert – und nicht der Einheitswert – als Grundlage für solche Berechnungen dienen soll, wobei der verwaltungstechnische Aufwand berücksichtigt wird. Eine bindende Wirkung für andere Regionen unter der Höfeordnung geht von dem Urteil jedoch nicht aus.