Ab Januar: Neue Regelung für die Abgabeverwaltung
Ab Januar: Neue Regelung für das Entlassmanagement
Teaser: Die Entscheidung, welche Packungsgröße im Rahmen des Entlassmanagements abgegeben werden soll, stellt Apotheken oft vor Herausforderungen. Zwar ist in der Regel die Abgabe einer N1-Packung vorgeschrieben, doch ist die Standardgröße nicht immer definiert, und in den Filialen sind oft nur größere Packungen verfügbar. Wie in solchen Fällen zu verfahren ist, war bisher nicht einheitlich geregelt. Ab dem 1. Januar tritt jedoch in Nordrhein-Westfalen eine neue Verordnung in Kraft.
18. Dezember 2025, 00:56 Uhr
Apotheken in Nordrhein-Westfalen haben derzeit Schwierigkeiten bei der Abgabe von Medikamenten im Rahmen des Entlassmanagements. Das Problem entsteht durch die uneinheitliche Verfügbarkeit von Standardpackungsgrößen, wodurch unklar bleibt, welche Option gewählt werden soll. Neue Regelungen, die 2025 in Kraft treten, sollen den Prozess für bestimmte Krankenkassen vereinfachen.
Nach den aktuellen Richtlinien müssen Apotheken grundsätzlich die kleinste Standardgröße, die sogenannte N1, abgeben – sofern verfügbar. Ist diese Größe nicht vorrätig, hängt die Entscheidung vom Krankenkassentyp des Patienten ab. Die beiden Hauptgruppen – die Primärkassen (gesetzliche Grundkrankenkassen) und die Ersatzkassen (Ersatzkrankenkassen) – verfolgen hier unterschiedliche Verfahren.
Ab dem 1. Januar 2025 erhalten Apotheken, die mit Primärkassen zusammenarbeiten, mehr Spielraum. Sie dürfen die kleinste verfügbare Packung abgeben, selbst wenn diese die Standard-N1-Größe überschreitet – und das ohne besondere Pharmazentralnummer (PZN). Allerdings muss ein verpflichtender Vermerk auf dem Rezept oder im Abgabebeleg hinzugefügt werden. Diese Änderung gilt ausschließlich für Primärkassen, die unter den geänderten Arzneimittelliefervertrag NRW fallen, nicht jedoch für Ersatzkassen. Bei diesen bleiben die Regelungen strenger: Sind nur größere Packungen verfügbar, dürfen Apotheken diese nur mit entsprechender Dokumentation und einer spezifischen PZN (06460731) abgeben. Primärkassen hingegen werden weiterhin die Abgabe größerer Packungen untersagen, wenn die kleinste Standardgröße nicht verfügbar ist.
Die neue Regelung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und betrifft ausschließlich Primärkassen im Rahmen des aktualisierten Arzneimittelliefervertrags NRW. Apotheken benötigen dann keine Sonder-PZN mehr für die Abgabe der kleinsten verfügbaren Packung – vorausgesetzt, sie fügen den vorgeschriebenen Hinweis ein. Die Anpassung soll die Unsicherheiten verringern, während klare Dokumentationspflichten erhalten bleiben.
